Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt vor, dass Heizkessel mit Konstanttemperaturtechnik spätestens nach 30 Jahren Betrieb ausgetauscht werden müssen – im Jahr 2025 trifft das alle Geräte mit Baujahr 1995.
Wer ist betroffen – und wer nicht?
- Betroffen sind: Öl- und Gasheizungen mit Konstanttemperaturtechnik, die vor 1995 installiert wurden. Diese gelten als ineffizient und unterliegen einem automatischen Austauschverbot, das sich jährlich auf neuere Baujahre ausweitet CHIP+1.
- Ausgenommen sind:
- Niedertemperatur- und Brennwertkessel – diese Technik arbeitet effizienter und ist von der Regelung befreit CHIPWegatech powered by heimWatt.
- Eigentümer von selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern, die bereits seit dem 1. Februar 2002 im Haus wohnen – sie genießen eine Ausnahme. Bei einem Eigentümerwechsel greift die Austauschpflicht, allerdings mit einer zweijährigen Frist zur Umsetzung.
Hintergrund und Details
- GEG-Paragraph 72: Heizkessel, die flüssige oder gasförmige Brennstoffe verwenden und entweder vor dem 1. Januar 1991 installiert oder seit Inbetriebnahme über 30 Jahre alt sind, dürfen nicht weiter betrieben werden Berliner MorgenpostWikipedia.
- Zielsicherheit mit Ausnahmen: Trotz der gesetzlichen Verpflichtung gibt es sinnvolle Übergangsregelungen. Beispielsweise können ältere Heizungen weiternutzen, so lange sie funktionieren und nicht irreparabel sind ADAC.
- Langfristiger Kontext: Die Regel zur Austauschpflicht integriert sich in die übergeordneten Klimaziele des GEG, das immer stärker fossile Heizsysteme phasenweise durch effizientere und erneuerbare Technik ersetzen will WikipediaBundesregierung.
Kurzübersicht
| Thema | Details |
|---|---|
| Gesetzliche Grundlage | Gebäudeenergiegesetz (GEG), § 72: Austausch nach 30 Jahren Pflicht |
| Startjahr | 2025 – Heizungen mit Baujahr 1995 |
| Ausnahmen | Brennwert-/Niedertemperaturkessel, langjährige Eigentümer (seit 2002) |
| Frist im Eigentümerwechsel | 2 Jahre für Austausch bei neuem Eigentümer |
| Ziel | Steigerung Energieeffizienz, Förderung klimafreundlicher Technik |
Quelle:
Der Artikel „Heizung älter als 30 Jahre? Diese Austauschpflicht gilt ab 2025“ wurde veröffentlicht auf CHIP.de am 1. August 2025 von Thorsten Nowag. Thema ist die gesetzliche Verpflichtung (laut Gebäudeenergiegesetz, GEG § 72), ältere Heizkessel mit Konstanttemperaturtechnik ab Baujahr 1995 ab 2025 nicht mehr zu betreiben – durchlaufend mit jährlicher Ausweitung der Regelung. Das Bild stammt aus der CHIP-Redaktion (Getty Images / aquaArts studio).
Sie wünschen weitere Informationen? Kontaktieren Sie uns










